| Das Fürstentum Liechtenstein hat lediglich mit der Republik Österreich, seinem östlichen Nachbarn, im Jahre 1969 ein Doppelbesteuerungsabkommen, LGBl. 1970 Nr. 37, abgeschlossen. Auf Sitz- und Holdinggesellschaften, Stiftungen und Treuhandvermögen ist dieses jedoch grundsätzlich - mit gewissen Ausnahmen - nicht anwendbar. Mit dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich wurde 1971 eine Vereinbarung betr. die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern abgeschlossen (LGBl. 1971 Nr. 43). Ausserdem bestehen verschieden Abkommen mit den schweizerischen Nachbarkantonen zu Vermeidung von Doppelbesteuerung Aus liechtensteinischer Sicht ist der Abschluss weiterer Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgesehen. |