| Die gesetzliche Grundlage für das liechtensteinische Gesellschaftswesen bilden das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR), LGBl. 1926/4, vom 20.1.1926, sowie das Gesetz über das Treuunternehmen (TrUG), LGBl. 1928/6. Mindestens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer liechtensteinischen Sitzgesellschaft muss den Bestimmungen von Art. 180a PGR entsprechen, d.h. über eine besondere berufliche und persönliche Qualifikation verfügen. Die Gesellschaften können weltweit Bankkontos in jeder Währung führen. Sofern der ausländische Staat die Gesellschaft anerkennt und einen entsprechenden Grunderwerb zulässt, kann auch im Ausland Grundbesitz erworben werden. Liechtensteinische Gesellschaften werden vorwiegend in der Form von Stiftungen, Anstalten oder Aktiengesellschaften gegründet. Die Stiftung darf keine kommerzielle Tätigkeit ausüben. Als nicht kommerzielle Tätigkeit wird die Verwaltung des eigenen Vermögens (Barschaften, Wertschriften), das Halten von Immobilien, Beteiligungen und Immaterialgüterrechten betrachtet. |